@Erne
da muß ich dir aber widersprechen, Prinzipiell gibt es ein Rechtshilfeabkommen zwischen der Schweiz. Dies
hat jedoch ein paar Einschränkungen.
Schweizerisch-deutscher Polizeivertrag
Auszug:
Art. 37 Vollstreckungshilfeersuchen, Voraussetzungen
(1) Auf Ersuchen leisten die Vertragsstaaten einander
Vollstreckungshilfe bei Entscheidungen, mit denen das zuständige Gericht
oder die zuständige Verwaltungsbehörde eines der Vertragsstaaten eine
Zuwiderhandlung gegen Vorschriften des Strassenverkehrs feststellt und
deswegen eine Sanktion verhängt, wenn folgende Voraussetzungen
vorliegen:
a) Die verhängte Sanktion beträgt mindestens 40 EURO oder 70
Schweizer Franken;
b) dem Betroffenen wurde ausreichend rechtliches Gehör gewährt;
c) gegen die Entscheidung konnten Rechtsmittel eingelegt werden;
d) das Ersuchen beschränkt sich auf die Vollstreckung eines
Geldbetrages;
e) die Entscheidung ist nach dem Recht des ersuchenden Staates
vollstreckbar und nicht verjährt;
f) die zuständigen Behörden des ersuchenden Vertragsstaates haben die
betroffene Person erfolglos ersucht, die verhängte Sanktion zu
entrichten;
g) die betroffene Person hat im Hoheitsgebiet des ersuchten
Vertragsstaates ihren Wohnsitz oder Aufenthalt.
Deutschland weigert sich jedoch, die Vollstreckungshilfe zu leisten,
wenn der Fahrer nicht nach deutschem Recht identifizierbar ist. Wurde
also von hinten geblitzt, ist die Strafe in Deutschland nicht
eintreibbar.
Der ausländische Verkehrssünder kann jedoch in der Schweiz ins
Fahndungsregister kommen und bei einer allfälligen erneuten Einreise zur
Zahlung der Strafe (und der angefallenen Gebühren) gezwungen werden. Ab
welchem Betrag und ob überhaupt ein Verkehrssünder in dieses Register
kommt ist von Kanton zu Kanton unterschiedlich und daher nicht pauschal
zu beantworten. Prinzipiell gilt natürlich: je grösser das Vergehen, je
grösser die Chance in dieses Register zu gelangen.